1.Geltung/Abschluß
1.1. Die "tousek Gesellschaft mit
beschränkter Haftung" wird im folgenden
als Verkäufer, der Vertragspartner als Käufer
bezeichnet.
1.2. Es ist nur diese Fassung der
“Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen”
( AV u. LB) gültig, bzw. tritt automatisch
- sofern eine neue Fassung erscheint - diese in
Kraft. Die jeweils gültige Fassung kann jederzeit
angefordert werden, wobei das jüngste Datum
am Ende der AV u. LB für den neuesten Stand
ausschlaggebend ist.
1.3. Diese AV u. LB gelten für
Verträge zwischen Unternehmern. Für Verträge
zwischen dem Verkäufer und Konsumenten, sofern
diese nicht Unternehmer sind, gelten, wenn Abweichungen
vorhanden sind, die gesetzlichen Bestimmungen.
1.4. Die Lieferbedingungen gelten
für alle Arten von Verträgen, nicht nur
Kaufverträge und, auch wenn nicht nochmals
vereinbart, auch für künftige Geschäftsbeziehungen.
Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird durch
den Verkäufer hiermit widersprochen. Sie verpflichten
den Verkäufer nicht, auch wenn der Verkäufer
Ihnen nicht nochmals gesondert widerspricht.
2. Angebot
2.1. Angebote und Verkaufsunterlagen
des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Angebote und Verkaufsunterlagen,
sowie Preislisten, Prospekte, Diagramme, Zeichnungen
und Angaben über Maße und Gewicht sind
nur verbindlich, wenn dies gesondert und ausdrücklich
vom Verkäufer bestätigt wird.
3. Vertragsabschluß
3.1. Der Vertag gilt als geschlossen,
wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung
eine schriftliche Auftragsbestätigung oder
eine Lieferung abgesandt hat.
3.2. Nachträgliche Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages bedürfen
zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
4.1. Alle Preise gelten ab Werk
oder Lager des Verkäufers ausschließlich
Fracht, Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer.
Sämtliche sonstige Gebühren, Steuern und
Abgaben trägt der Käufer.
4.2. Bei Reparaturaufträgen
werden die vom Verkäufer als notwendig und
zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht
und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet.
Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen,
deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit
erst während der Durchführung des Auftrages
zutage treten, wobei es hiefür keiner besonderen
Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.3. Für die Erstellung von
Reparaturangeboten oder für Begutachtungen
beim Verkäufer auflaufende Kosten sind diesem
vom Käufer zu vergüten, auch wenn es zu
keiner Auftragserteilung kommt.
5. Lieferung
5.1. Die Lieferfrist beginnt mit
dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte
:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer
obliegenden technischen, kaufmännischen und
sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung
der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit
erhält.
5.2. Behördliche und etwa
für die Ausführung von Anlagen erforderliche
Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken.
Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig,
so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
5.3. Der Verkäufer ist berechtigt,
Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und
zu verrechnen.
5.4. Die Einhaltung der vereinbarten
Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer
oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände
wie beispielsweise alle Fälle höherer
Gewalt; dazu zählen auch kriegerische Ereignisse,
behördliche Eingriffe und Verbote, Transport-
und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie-
und Rohstoffmangel, ferner Ausschußwerden
eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes
sowie Arbeitskonflikte. Diese vorgenannten Umstände
berechtigen auch dann zur Verlängerung der
Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5. Falls die Absendung einer
versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers
nicht möglich ist oder seitens des Käufers
nicht gewünscht wird, kann der Verkäufer
die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers
vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt.
Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch
keine Änderungen.
5.6. Sofern keine Beförderungsart
vereinbart ist, steht die freie Wahl dem Verkäufer
zu, wobei er keiner Verpflichtung zur Prüfung
der billigsten Beförderungsart unterliegt.
5.7. Soferne der Verkäufer
die Lieferzeit um mehr als acht Wochen überschreitet,
ist der Käufer berechtigt, Nachfrist von einem
Monat zu setzen.
5.8. In keinem Fall ist der Käufer
berechtigt, wegen Lieferverzug Schadenersatz oder
Wertminderung geltend zu machen.
6. Erfüllung und Gefahrenübergang
6.1. Nutzung und Gefahr gehen spätestens
mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager
auf den Käufer über, und zwar unabhängig
von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung
wie z.B. franko, cif u.ä.). Dies gilt auch
dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage
erfolgt, oder wenn der Transport durch den Verkäufer
durchgeführt oder organisiert und geleitet
wird.
7. Zahlung
7.1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen
vereinbart werden, sind Forderungen bei Erhalt der
Lieferung fällig. Ist eine Lieferung laut Punkt
5.5. nicht möglich, so ist die Forderung des
Verkäufers nach Erhalt der Rechnung fällig.
7.2. Bei Teilverrechnungen sind
die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der
jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für
Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen
oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche
Abschlußsumme hinaus entstehen, unabhängig
von den für die Hauptlieferung vereinbarten
Zahlungsbedingungen.
7.3. Zahlungen sind bar ohne jeden
Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der
vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige
Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur
zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden
Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen)
gehen zu Lasten des Käufers.
7.4. Der Käufer ist nicht
berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen
oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten
oder aufzurechnen.
7.5. Eine Zahlung gilt an dem Tag
als geleistet, an dem der Verkäufer über
sie verfügen kann.
7.6. Alle Zahlungen werden ohne
Rücksicht auf andere Verfügungen des Käufers
stets zunächst auf Zinsen und Kosten und dann
erst auf Kapital angerechnet. Der Verkäufer
ist jedoch auch berechtigt, stattdessen die gesetzliche
Regelung anzuwenden.
7.7. Ist der Käufer mit einer
vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im
Verzug, so kann der Verkäufer
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen
bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen
oder sonstigen Leistungen aufschieben.
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist
in Anspruch nehmen.
c) den gesamten noch offenen Kaufpreis fälligstellen
(Terminverlust) und
d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe
von 1% pro Monat zuzüglich Umsatzseuer verrechnen,
sofern der Verkäufer nicht darüberhinausgehende
Kosten nachweist, oder
e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten.
7.8. Eingeräumte Rabatte oder Boni
sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung
aufschiebend bedingt.
7.9. Der Verkäufer behält
sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge
zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Bis zu diesem
Zeitpunkt ist der Käufer nur mit schriftlicher
Zustimmung des Verkäufers berechtigt, die Ware
weiterzuveräußern, zu be- bzw. verarbeiten
oder zu vereinigen, außer in jenen Fällen,
in denen die Ware zur Weiterveräußerung,
Be- bzw. Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt
ist. Er verflichtetsich, an den Verkäufer zur
Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderungen
aus der Weiterveräußerung abzutreten
und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern
oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bis zur vollständigen
Bezahlung der Rechnungsbeträge hat der Käufer
den durch Weiterverkauf erzielten Erlös in
jenem Ausmaß treuhändig zu verwahren
und zu verwalten, als er dem anteiligen Verkaufspreis
durch den Verkäufer entspricht. Bei Pfändung
oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer
verpflichtet auf das Eigentumsrecht des Verkäufers
hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
8. Gewährleistung
8.1. Der Verkäufer ist bei
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden
Mangel zu beheben, der auf einen Fehler der Konstruktion,
des Materials oder der Ausführung beruht.
8.2. Die Gewährleistungsfrist
beträgt sechs Monate, wobei der Käufer
die Mangelhaftigkeit der Ware zu beweisen hat. Dies
gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände,
die mit einem Gebäude oder Grund und Boden
fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges
gemäß Punkt 6.1.
8.3. Der Gewährleistungsanspruch
entsteht nur dann, wenn der Käufer die aufgetretenen
Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt
hat. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer
muß bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen
Mangels gemäß 8.1. nach seiner Wahl die
mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen
oder an Ort und Stelle nachbessern bzw. sich zwecks
Nachbesserung zusenden zu lassen.
8.4. Alle im Zusammenhang mit der
Ausbesserung entstehenden Kosten (wie z.B. für
Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit) gehen
zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten
im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen
Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste
und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen.
Etwa ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
8.5. Wird eine Ware vom Verkäufer
aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modellen oder sonstiger Spezifikatin des Käufers
angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers
nur auf bedingungsmäßige Ausführung.
8.6. Von der Gewährleistung
ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus
nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und
Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung
der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingung,
Überbeanspruchung der Teile über die vom
Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger
oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter
Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso
bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes
Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer
haftet nicht für Beschädigungen, die auf
Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen,
Überspannungen und chemische Einflüsse
zurückzuführen sind. Die Gewährleistung
bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die
einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
8.7. Die Gewährleistung erlischt
sofot, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers
der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich
ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen
Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
Rechnungen hiefür werden nicht anerkannt. Durch
gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen
wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht
nicht verlängert.
8.8. Die Verjährungsfrist
für Regressansprüche im Zuge der Gewährleistung
beträgt 6 Monate.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1. Voraussetzung für den
Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist
ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des
Verkäufers zurückzuführen ist, sowie
der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen
Nachfrist.
9.2. Außer im Fall des Punktes
7.7.e) ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. Beginn
oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen,
die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich
oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist
weiter verzögert wird.
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit
des Käufers entstanden sind und dieser auf
Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung
leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit
bringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen
der im Punkt 5.4. angeführten Umstände
insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich
vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch zwei
Monate beträgt.
9.3. Der Rücktritt kann auch
hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung
oder Leistung aus obigen Gründen erklärt
werden.
9.4. Falls über das Vermögen
einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens
mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen
wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt,
ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche
des Verkäufers sind im Falle des Rücktrittes
bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen
vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.
Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung
vom Käufer noch nicht übernommen wurde
sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen.
Dem Verkäufer steht anstelle dessen auch das
Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter
Gegenstände zu verlangen.
9.6. Sonstige Folgen des Rücktritts
sind ausgeschlossen.
10. Haftung
10.1. Der Verkäufer haftet
für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches
des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung
für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso
ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden
und Vermögensschäden, nicht erzielten
Ersparnissen, Zinsenverlust und von Schäden
aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer.
10.2. Der Verkäufer haftet
innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes
für Personenschäden sowie für Sachschäden,
die ein Verbraucher erleidet. Der Verkäufer
sowie dessen Vor- und Zulieferer haften nicht für
Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet.
10.3. Bei Nichteinhaltung allfälliger
Bedingungen für die Montage, Inbetriebnahme
und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen
enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen
ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Für
Schäden, deren Ursachen im Zusammenbau der
Anlagen liegen, haftet der Verkäufer überhaupt
nicht. Der Käufer ist darüberhinaus verpflichtet,
nach seinen Möglichkeiten mögliche Fehlerquellen
zu überprüfen.
10.4. Die Haftungsbeschränkungen
gemäß den Punkten 10.2. und 10.3. sind
vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden,
mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
11. Gerichtsstand/Erfüllungsort, Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten - einschließlich solcher über
sein Bestehen oder Nichtbestehen - ist das sachlich
zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers,
in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere
Stadt Wien, ausschließlich zuständig,
es sei denn, es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft
auf seiten des Käufers. Der Vertrag unterliegt
österreichischem Recht. Die Anwendung des UNCITRAL
- Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenverkauf
wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Wien, am 2. April 2002