Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma tousek GmbH, 83395 Freilassing


Allgemeines – Geltungsbereich
1. Zwischen der Firma tousek GmbH (tousek) und dem Vertragspartner (Unternehmer) besteht Einigkeit darüber, dass für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Bestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Angebot

3. Angebote sind stets freibleibend.
4. Alle zu dem Angebot gehörenden Angaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
5. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
6. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Unternehmer zumutbar sind.

Vertragsschluss, Lieferumfang

7. Verträge gelten erst als geschlossen, wenn tousek nach Zugang des Auftrages (Bestellung) eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.
8. Bei elektronischen Bestellungen durch Unternehmer erfolgt keine Zugangsbestätigung.
9. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Bestätigung der Firma tousek bestimmt.
10. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Firma tousek zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer. Der Unternehmer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
11. Bei Reparaturaufträgen werden die von tousek als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht. Der Unternehmer muss nicht gesondert benachrichtigt werden , wenn die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Leistungen und Mehrleistungen erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten.
12. Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung von tousek.

Eigentumsvorbehalt

13. tousek behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
14. Der Unternehmer ist verpflichtet, tousek einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel, sowie den eigenen Wohnsitzwechsel, hat der Unternehmer tousek unverzüglich anzuzeigen.
15. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an tousek ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. tousek nimmt die Abtretung an.
16. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. tousek behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgerecht nachkommt.

Preise und Zahlung

17. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager oder Werk von tousek. Fracht, Verpackung und Verladung sind nicht eingeschlossen. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise, hinzu kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer.
18. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist tousek berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
19. Bei Reparaturaufträgen wird auf Basis des angefallenen Aufwandes nach Preisliste von tousek - sofern diese nicht vorhanden ist zu angemessenen und üblichen Preisen - abgerechnet.
20. Zahlungen an Angestellte von tousek dürfen nur erfolgen, wenn diese Angestellten eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
21. Der Kaufpreis ist zur Zahlung fällig mit Datum des Vertragsschlusses oder, falls dieses nicht verfügbar ist, mit Datum der Rechnungsstellung. Mit dem 31. Tag gerechnet ab Datum Kaufvertragsschluss bzw. Rechnungsdatum tritt Zahlungsverzug ein.
22. Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die Einwendung von Leistungsverweigerungsrechten oder die Aufrechnung mit Forderungen des Unternehmers, die von tousek bestritten werden oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

Lieferung, Lieferfristen und Verzug

23. Lieferfristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn tousek dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt hat.
24. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmers aus dem Kaufvertrag voraus.
25. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Unternehmer zu erwirken. Erfolgen die Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
26. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Firma tousek oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Unternehmer mitgeteilt worden ist.
27. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Firma tousek liegen oder bei Hindernissen, die im Rahmen der Herstellung eintreten verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
28. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Unternehmer zu vertreten hat, ist tousek berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Unternehmer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern, unbenommen bleiben die Rechte von tousek nach Gesetz.
29. Sofern tousek die Lieferzeit um mehr als 8 Wochen überschreitet, ist der Unternehmer berechtigt eine Nachfrist von 1 Monat zu setzen.
30. In keinem Fall ist der Unternehmer berechtigt, wegen Lieferverzug Schadenersatz geltend zu machen, sofern der Lieferverzug nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von tousek oder ihren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
31. tousek ist berechtigt Teil- und Vorlieferungen zu erbringen und zu verrechnen.

Gefahrübergang , Übergabe

32. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln von tousek, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder Werkes, auf den Unternehmer über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt, oder wenn der Transport von tousek durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
33. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die von tousek nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Unternehmer über.
34. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Unternehmer unbeschadet der Rechte aus „Mängelrügen und Haftung für Mängel“ in Empfang zu nehmen.

Mängelrügen und Haftung für Mängel

35. Alle diejenigen Teile der Lieferung sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von tousek, nachzubessern oder neu zu liefern, die in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen.
36. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Unternehmer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
37. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (Ziffern 32, 34).
38. Der Sachmängelanspruch entsteht nur dann, wenn der Unternehmer die aufgetretenen Mängel unverzüglich nach Feststellung – spätestens innerhalb von 14 Tagen – schriftlich anzeigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge
39. Der Unternehmer hat nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung von tousek ein Recht zur Selbstbeseitigung des Mangels. Die Sachmangelhaftung erlischt sofort, wenn der Unternehmer selbst oder durch Dritte ohne Ermächtigung an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Die Genehmigung zur Selbstbeseitigung kann mit Bedingungen versehen werden. Einen Anspruch auf Ersatz seines kalkulatorischen Gewinns hat der Unternehmer bei Selbstbeseitigung des Mangels nicht.
40. Wird eine Ware von tousek aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Unternehmers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von tousek nur auf bedingungsmäßige Ausführung.
41. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist tousek lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
42. Für Schäden in Folge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
43. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: nicht von tousek bewirkter Anordnung und Montage; ungenügender Einrichtung; Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen; Überbeanspruchung der Teile über die von tousek angegebene Leistung; nachlässiger oder unrichtiger Behandlung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien; Mängel, die auf vom Unternehmer beigestelltes Material zurückzuführen sind.
44. tousek haftet nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladung, Überspannungen, Wasserschäden und/oder chemische Reaktionen zurückzuführen sind.
45. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt tousek, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Unternehmer die Kosten. tousek trägt im Rahmen der Ersatzlieferung und Ausbesserung nicht die Mehraufwendungen, die sich dadurch ergeben, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen, vertraglich vereinbarten Gebrauch der Sache.
46. Weitere Ansprüche des Unternehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen bei Mängelhaftung nur: bei grobem Verschulden; bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird; bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Unternehmer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern; bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der tousek garantiert hat.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Garantien

47. Garantien im Rechtssinne erhält der Unternehmer durch tousek nicht.

Rücktritt, Minderung, sowie sonstige Haftung


48. Der Unternehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn tousek die gesamte Leistung nach Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von tousek. Der Unternehmer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Unternehmer die Gegenleistung entsprechend mindern.
49. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Unternehmer tousek eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Unternehmer zum Rücktritt berechtigt.
50. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Unternehmers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
51. Der Unternehmer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn tousek eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Unternehmers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch tousek.
52. Weitere Ansprüche des Unternehmers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen bei Rücktritt, Minderung, sowie sonstige Haftung nur: bei grobem Verschulden; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird; bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Unternehmer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern; bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit tousek garantiert hat.
Im übrigen sind weitere Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.
53. tousek hat ein Rücktrittsrecht, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Unternehmers bestehen und dieser auf Begehren von tousek weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt.
54. Bei Arbeitskämpfen, höherer Gewalt, Streik und Fällen der Unmöglichkeit, in denen die Lieferung nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bewirkt werden kann; In diesen Fällen ist tousek zum Rücktritt berechtigt und unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet.

Zurücknahme

55. Die Zurücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von tousek erfolgen. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. Für ordnungsgemäß zurückgeschickte Ware erstattet tousek nicht den Kaufpreis sondern erteilt eine im Unternehmen von tousek einzulösende Gutschrift. Bei Zurücknahme fallen 10 % des Netto-Rechnungsbetrages für Verwaltungskosten und Prüfung an. Im übrigen ist die Gutschriftshöhe abhängig vom Zustand der zurückgesendeten Ware. Der Warenwert wird von tousek nach billigem Ermessen geschätzt ( §315 BGB). Die Zurücknahme von gebrauchter und/oder beschädigter Ware, sowie von Waren deren Lieferung mehr als 3 Monate zurückliegt ist ausgeschlossen. Die Zurücknahme ist ebenfalls bei konfektionierter Ware (Sonderanfertigungen) nicht möglich.

Gerichtsstand/Erfüllungsort

56. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
57. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag der Hauptsitz von tousek.
58. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von tousek. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Stand 01.07.2002

T O U S E K - Gesellschaft mbH • Automatische Torantriebe
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