Allgemeines – Geltungsbereich
1. Zwischen der Firma tousek GmbH
(tousek) und dem Vertragspartner (Unternehmer) besteht
Einigkeit darüber, dass für alle Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
2. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Bestandteil,
es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
Angebot
3. Angebote sind stets freibleibend.
4. Alle zu dem Angebot gehörenden
Angaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen,
wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
5. Maßangaben, Gewichte,
Abbildungen und Zeichnungen, sowie andere Unterlagen,
die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet worden sind.
6. Konstruktions- und Formänderungen
des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit
der Liefergegenstand nicht erheblich geändert
wird und die Änderungen für den Unternehmer
zumutbar sind.
Vertragsschluss, Lieferumfang
7. Verträge gelten erst als
geschlossen, wenn tousek nach Zugang des Auftrages
(Bestellung) eine schriftliche Auftragsbestätigung
oder eine Lieferung abgesandt hat.
8. Bei elektronischen Bestellungen
durch Unternehmer erfolgt keine Zugangsbestätigung.
9. Der Lieferumfang wird durch
die schriftliche Bestätigung der Firma tousek
bestimmt.
10. Der Vertragsschluss erfolgt
unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt
nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht
von der Firma tousek zu vertreten ist, insbesondere
bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts
mit dem Zulieferer. Der Unternehmer wird über
die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich
informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich
zurückerstattet.
11. Bei Reparaturaufträgen
werden die von tousek als notwendig und zweckmäßig
erkannten Leistungen erbracht. Der Unternehmer muss
nicht gesondert benachrichtigt werden , wenn die
Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von
Leistungen und Mehrleistungen erst während
der Durchführung des Auftrages zutage treten.
12. Nebenabreden, nachträgliche
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen der schriftlichen Bestätigung
von tousek.
Eigentumsvorbehalt
13. tousek behält sich das
Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
14. Der Unternehmer ist verpflichtet,
tousek einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa
im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen
oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
mitzuteilen. Einen Besitzwechsel, sowie den eigenen
Wohnsitzwechsel, hat der Unternehmer tousek unverzüglich
anzuzeigen.
15. Der Unternehmer ist berechtigt,
die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu veräußern. Er tritt jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages
an tousek ab, die ihm durch die Weiterveräußerung
gegen einen Dritten erwachsen. tousek nimmt die
Abtretung an.
16. Nach der Abtretung ist der
Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
tousek behält sich vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht vertragsgerecht nachkommt.
Preise und Zahlung
17. Die Preise gelten, wenn nichts
anderes vereinbart ist, ab Lager oder Werk von tousek.
Fracht, Verpackung und Verladung sind nicht eingeschlossen.
Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise,
hinzu kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer.
18. Preisänderungen sind zulässig,
wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten
Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen
sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung
die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen
Einstandspreise, so ist tousek berechtigt, den Preis
angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu
erhöhen.
19. Bei Reparaturaufträgen
wird auf Basis des angefallenen Aufwandes nach Preisliste
von tousek - sofern diese nicht vorhanden ist zu
angemessenen und üblichen Preisen - abgerechnet.
20. Zahlungen an Angestellte von
tousek dürfen nur erfolgen, wenn diese Angestellten
eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
21. Der Kaufpreis ist zur Zahlung
fällig mit Datum des Vertragsschlusses oder,
falls dieses nicht verfügbar ist, mit Datum
der Rechnungsstellung. Mit dem 31. Tag gerechnet
ab Datum Kaufvertragsschluss bzw. Rechnungsdatum
tritt Zahlungsverzug ein.
22. Die Zurückbehaltung von
Zahlungen, die Einwendung von Leistungsverweigerungsrechten
oder die Aufrechnung mit Forderungen des Unternehmers,
die von tousek bestritten werden oder nicht rechtskräftig
festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
Lieferung, Lieferfristen und Verzug
23. Lieferfristen und Termine gelten
nur dann als verbindlich, wenn tousek dies in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt
hat.
24. Die Einhaltung der Lieferfrist
setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmers
aus dem Kaufvertrag voraus.
25. Behördliche und etwa für
die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen
Dritter sind vom Unternehmer zu erwirken. Erfolgen
die Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert
sich die Lieferzeit entsprechend.
26. Die Lieferfrist ist eingehalten,
wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das
Lager der Firma tousek oder das Herstellerwerk verlassen
hat bzw. die Versandbereitschaft dem Unternehmer
mitgeteilt worden ist.
27. Bei Arbeitskämpfen und
beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb des Einflussbereiches der Firma
tousek liegen oder bei Hindernissen, die im Rahmen
der Herstellung eintreten verlängert sich die
Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn
die Hindernisse während eines bereits vorliegenden
Verzugs entstanden sind.
28. Verzögert sich der Versand
in Folge von Umständen, die der Unternehmer
zu vertreten hat, ist tousek berechtigt, nach Gewährung
einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über
den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen
und den Unternehmer mit angemessener Fristverlängerung
zu beliefern, unbenommen bleiben die Rechte von
tousek nach Gesetz.
29. Sofern tousek die Lieferzeit
um mehr als 8 Wochen überschreitet, ist der
Unternehmer berechtigt eine Nachfrist von 1 Monat
zu setzen.
30. In keinem Fall ist der Unternehmer
berechtigt, wegen Lieferverzug Schadenersatz geltend
zu machen, sofern der Lieferverzug nicht auf Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit von tousek oder ihren
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen
ist.
31. tousek ist berechtigt Teil-
und Vorlieferungen zu erbringen und zu verrechnen.
Gefahrübergang , Übergabe
32. Die Gefahr geht mit der Übergabe
des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer
oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln
von tousek, spätestens jedoch mit dem Verlassen
des Lagers oder Werkes, auf den Unternehmer über.
Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen
einer Montage erfolgt, oder wenn der Transport von
tousek durchgeführt oder organisiert und geleitet
wird.
33. Verzögert sich der Versand
in Folge von Umständen, die von tousek nicht
zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tag der
Versandbereitschaft auf den Unternehmer über.
34. Angelieferte Gegenstände
sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Unternehmer unbeschadet der Rechte aus „Mängelrügen
und Haftung für Mängel“ in Empfang
zu nehmen.
Mängelrügen und Haftung für
Mängel
35. Alle diejenigen Teile der Lieferung
sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender
Wahl von tousek, nachzubessern oder neu zu liefern,
die in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes einen Sachmangel aufweisen.
36. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung
oder Nachbesserung kann der Unternehmer nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
37. Sachmängelansprüche
– gleich aus welchen Rechtsgründen –
verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn
es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen
für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel
verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls
die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem
oder arglistigem Verhalten. Der Lauf der Verjährungsfrist
beginnt mit dem Gefahrübergang (Ziffern 32,
34).
38. Der Sachmängelanspruch
entsteht nur dann, wenn der Unternehmer die aufgetretenen
Mängel unverzüglich nach Feststellung
– spätestens innerhalb von 14 Tagen –
schriftlich anzeigt. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft
die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für
die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge
39. Der Unternehmer hat nur bei
ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung
von tousek ein Recht zur Selbstbeseitigung des Mangels.
Die Sachmangelhaftung erlischt sofort, wenn der
Unternehmer selbst oder durch Dritte ohne Ermächtigung
an den gelieferten Gegenständen Änderungen
oder Instandsetzungen vornimmt. Die Genehmigung
zur Selbstbeseitigung kann mit Bedingungen versehen
werden. Einen Anspruch auf Ersatz seines kalkulatorischen
Gewinns hat der Unternehmer bei Selbstbeseitigung
des Mangels nicht.
40. Wird eine Ware von tousek aufgrund
von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen
oder sonstigen Spezifikationen des Unternehmers
angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von tousek
nur auf bedingungsmäßige Ausführung.
41. Erhält der Kunde eine
mangelhafte Montageanleitung, ist tousek lediglich
zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung
verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel
der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage entgegensteht.
42. Für Schäden in Folge
natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
43. Es wird keine Gewähr übernommen
für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind: nicht von tousek bewirkter Anordnung
und Montage; ungenügender Einrichtung; Nichtbeachtung
der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen;
Überbeanspruchung der Teile über die von
tousek angegebene Leistung; nachlässiger oder
unrichtiger Behandlung; Verwendung ungeeigneter
Betriebsmaterialien; Mängel, die auf vom Unternehmer
beigestelltes Material zurückzuführen
sind.
44. tousek haftet nicht für
Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter,
auf atmosphärische Entladung, Überspannungen,
Wasserschäden und/oder chemische Reaktionen
zurückzuführen sind.
45. Von den durch die Ausbesserung
bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt tousek, vorausgesetzt, dass die
Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten
des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes, sowie die Kosten für den Aus- und
Einbau. Im übrigen trägt der Unternehmer
die Kosten. tousek trägt im Rahmen der Ersatzlieferung
und Ausbesserung nicht die Mehraufwendungen, die
sich dadurch ergeben, dass die gekaufte Sache nach
der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche
Niederlassung des Unternehmers verbracht worden
ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem
bestimmungsgemäßen, vertraglich vereinbarten
Gebrauch der Sache.
46. Weitere Ansprüche des
Unternehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, bestehen bei Mängelhaftung
nur: bei grobem Verschulden; bei der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet
wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren
Schadens; in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird; bei Fehlen von Eigenschaften, die
ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung
gerade bezweckt hat, den Unternehmer gegen Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, abzusichern; bei Mängeln, die arglistig
verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der tousek
garantiert hat.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Garantien
47. Garantien im Rechtssinne erhält
der Unternehmer durch tousek nicht.
Rücktritt, Minderung, sowie sonstige Haftung
48. Der Unternehmer kann vom Vertrag
zurücktreten, wenn tousek die gesamte Leistung
nach Gefahrübergang endgültig unmöglich
wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von tousek.
Der Unternehmer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten,
wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände
die Ausführung eines Teils der Lieferung der
Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.
Ist dies nicht der Fall, so kann der Unternehmer
die Gegenleistung entsprechend mindern.
49. Liegt Leistungsverzug vor und
gewährt der Unternehmer tousek eine angemessene
Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten,
so ist der Unternehmer zum Rücktritt berechtigt.
50. Tritt die Unmöglichkeit
während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden
des Unternehmers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung
verpflichtet.
51. Der Unternehmer hat ferner
ein Rücktrittsrecht, wenn tousek eine ihm gestellte
angemessene Nachfrist für die Behebung oder
Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels
im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden
fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht
des Unternehmers besteht auch in sonstigen Fällen
des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung
durch tousek.
52. Weitere Ansprüche des
Unternehmers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher
Art und zwar auch von solchen Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen
bei Rücktritt, Minderung, sowie sonstige Haftung
nur: bei grobem Verschulden; bei Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet
wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren
Schadens; in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird; bei Fehlen von Eigenschaften, die
ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung
gerade bezweckt hat, den Unternehmer gegen Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, abzusichern; bei Mängeln, die arglistig
verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit tousek
garantiert hat.
Im übrigen sind weitere Ansprüche, insbesondere
auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz
ausgeschlossen.
53. tousek hat ein Rücktrittsrecht,
wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit
des Unternehmers bestehen und dieser auf Begehren
von tousek weder Vorauszahlungen leistet, noch vor
Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt.
54. Bei Arbeitskämpfen, höherer
Gewalt, Streik und Fällen der Unmöglichkeit,
in denen die Lieferung nicht oder nur unter unverhältnismäßig
großen Schwierigkeiten bewirkt werden kann;
In diesen Fällen ist tousek zum Rücktritt
berechtigt und unter Ausschluss weiterer Ansprüche
nur zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung
verpflichtet.
Zurücknahme
55. Die Zurücknahme ordnungsgemäß
gelieferter Ware kann nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung von tousek erfolgen. Unfreie Rücksendungen
werden nicht angenommen. Für ordnungsgemäß
zurückgeschickte Ware erstattet tousek nicht
den Kaufpreis sondern erteilt eine im Unternehmen
von tousek einzulösende Gutschrift. Bei Zurücknahme
fallen 10 % des Netto-Rechnungsbetrages für
Verwaltungskosten und Prüfung an. Im übrigen
ist die Gutschriftshöhe abhängig vom Zustand
der zurückgesendeten Ware. Der Warenwert wird
von tousek nach billigem Ermessen geschätzt
( §315 BGB). Die Zurücknahme von gebrauchter
und/oder beschädigter Ware, sowie von Waren
deren Lieferung mehr als 3 Monate zurückliegt
ist ausgeschlossen. Die Zurücknahme ist ebenfalls
bei konfektionierter Ware (Sonderanfertigungen)
nicht möglich.
Gerichtsstand/Erfüllungsort
56. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung.
57. Ist der Kunde Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für
sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag
der Hauptsitz von tousek.
58. Ist der Kunde Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag der Geschäftssitz von tousek. Dasselbe
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt sind.
Stand 01.07.2002
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